1 Allgemeines

1.1 Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, sowie für alle sonstigen Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden gelten
ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind dann gültig,
wenn sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.

1.2 Die einem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind unverbindlich. Das
Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen verbleibt bei Kubat Mechanik. Eine Weitergabe an
Dritten darf nur mit Zustimmung von Kubat Mechanik erfolgen.

1.3 Es bleibt Kubat Mechanik vorbehalten, technische Änderungen und Verbesserungen am bestellten Liefergegenstand
vorzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Auftraggebers entfällt, sofern sich hieraus keine Preis- und
Funktionsänderungen ergeben.

1.4 Alle während der Auftragsbearbeitung ergebenden Änderungen, Nachträge oder Streichungen, die eine Änderung der
Auftragsbestätigung zur Folge haben, werden dem Auftraggeber vor deren Ausführung in schriftlicher Form bekannt gegeben.

2. Preise und Zahlung

2.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen existieren, sind die Zahlunge abzugsfrei wie folgt zu leisten:
50 % bei Auftragsbestätigung, 40 % bei Lieferung, 10 % nach Abnahme, jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung.
2.2 Die Preise gelten ab Werk Eckental ohne Verpackung, Transport und Versicherung zuzüglich der zur Lieferzeit gültigen
Mehrwertsteuer.
2.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Kubat Mechanik bestrittener Gegenansprüche des
Auftraggebers sind nicht statthaft.

3. Lieferfristen

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der vom Auftraggeber
beizustellenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist
eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.2 Bei höherer Gewalt sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, verlängert sich
die Lieferfrist angemessen
3.3 Die Einhaltung der bestätigten Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber alle Bedingungen zur ungestörten Auftragsabwicklung
vollständig erfüllt hat. Die Lieferfrist kann bei nachfolgenden Vorfällen angemessen unterbrochen und verlängert werden:
– bei fehlender Einhaltung der mit dem Auftraggeber vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere bei verspäteter Anzahlung,
die bei Erhalt unserer Auftragsbestätigung unterblieben ist.
– sofern die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen vom Auftraggeber nicht zu den vereinbarten Terminen beigestellt
werden. Dies gilt insbesondere für 3D-Daten und Zeichnungen der zu verarbeitenden Teile, Musterteile in ausreichender
Stückzahl, sowie die Beistellung von Anlagenteilen.
– bei nachträglicher Änderung des ursprünglichen Auftrages im Zuge der Auftragsabwicklung.
3.4 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so ist Kubat Mechanik berechtigt, beginnend 1 Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft die durch die Lagerung tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1 % des
Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat zu berechnen.
3.5 Teillieferungen sind zulässig.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Kubat Mechanik behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Liefervertrag vor.
4.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs zu veräußern bzw. zu
verarbeiten. Bei der Veräußerung an Dritte ist eine Eigentumsübertragung bis zur vollständigen Bezahlung der Ware nicht
zulässig. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung zu verpfänden oder an Dritte
zur Sicherheit zu übereignen.
4.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Kubat Mechanik zur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe desselben ausdrücklich verpflichtet.
4.4 Bei Rücknahme des Liefergegenstandes infolge Zahlungsverweigerung oder -unfähigkeit des Auftraggebers gelten bis dahin
geleistete Zahlungen als Schadensersatz und werden nicht mehr zurückerstattet.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr bei Meldung der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Kubat Mechanik ist in diesem Fall verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des
Auftraggebers auf dessen Kosten die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
5.3 Der Versand erfolgt je nach Art, Umfang und Zweckmäßigkeit der Lieferung durch die Bundespost, den Paketdienst, die
Bundesbahn oder durch eine Spedition. Mehrkosten, die durch Eilpost- bzw. Expressgutversand entstehenden, gehen zu Lasten
des Auftraggebers.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen.
6.2 Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Ware schriftlich anzuzeigen. Kubat Mechanik ist
berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen.
6.3 Die mit der Mängelbeseitung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten werden von Kubat Mechanik getragen, soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
6.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Kubat-Personal sofort nach Ankunft mit den notwendigen Garantiearbeiten
beginnen kann. Wartezeiten sowie andere Serviceleistungen, die nicht mit der Behebung des Mangels in Verbindung stehen,
können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
6.5 Ausgetauschte Maschinenteile werden von Kubat Mechanik einbehalten oder sind vom Auftraggeber kostenlos zurückzugeben.
6.6 Folgende Schäden sind aus der Gewährleistung ausgeschlossen:
– Schäden durch fehlerhafte Bedienung, Instandsetzung und Wartung
– Schäden,durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– Schäden durch betriebsbedingten Verschleiss
– Schäden durch mangelhafte, fehlerhafte oder nicht zeichnungsgerechte Teile und Werkstoffe
6.7 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht,
wenn Kubat Mechanik GmbH ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz greift.
6.8 Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme der Ware ohne Verschulden von Kubat Mechanik, so erlischt
die Haftung gegenüber dem Auftraggeber spätestens neun Monate nach dem Gefahrenübergang.

7. Schutzrechte

7.1 Alle Konstruktionen und Softwareentwicklungen sind geistiges Eigentum von Kubat Mechanik. Darüber hinaus befinden sich alle
Vertriebs-, Herstell- und Verwertungsrechte bei Kubat Mechanik.
7.2 Sofern der Auftraggeber bestimmte Konstruktionen und Zusammensetzungen vorschreibt, so haftet er dafür, dass dabei nicht
Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8. Gerichtsstand

Gerichtstand der Kubat Mechanik GmbH ist Erlangen.